Was fiel uns denn da in die Hände? Ein Urteil aus dem Jahre 1969 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (für diejenigen, die es interessiert: Aktenzeichen 1 Ss 211/69) zu "unzüchtigen Karnevalsliedern". Eigentlich dachten wir: Ja klar. Sind sie ja oft. Wieso Gericht? Aber: Was heute normal ist, endete noch 1969 vor Gericht.

Was war passiert?

Ein Komponist, nennen wir ihn Herr M, hatte einige Strophen zum Karnevalsschlager "Mitten in der Nacht" beigesteuert. Dieser war in einer Auflage von 8.773 Stück erchienen. Darin hieß es etwa:

"Ein Pärchen ging spazieren, mitten in der Nacht, sie tat sich noch genieren, mitten in der Nacht, und dann tat sie sich bücken, mitten in der Nacht, um Blümchen abzupflücken, mitten in der Nacht. Wie schön, wie schön, wie wird das weitergehen?"

Auf der B-Seite der Platte wurde das Lied hatte der Produzent, nennen wir ihn Herr K, zudem ein Lied gepresst, welches aus der eigenen Feder stammte: "Die Adelheid". Hier lautete eine Strophe des Textes:

"Ich hatte mal' ne süße Freundin, valevalerie und valera, mit dem Namen Adelheide, valevalerieriera, die machte mir zur Weihnachtszeit eine riesengroße Freud, 'ne Tabakspfeife hat sie mir gekauft und ‚Adelheid' getauft. Oh Adelheid, oh Adelheid, Du bist meines Herzens Freud, Du, Du bist mein Ideal, das Pfeifchen meiner Wahl."

Was sich heute eher harmlos anhört, führte 1969 zur Anklage. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, sich nach § 184 StGB strafbar gemacht zu haben, der Verbreitung pornografischer Schriften.

Das Schöffengericht des Amtsgerichts Düsseldorfs, damals unter dem Vorsitz eines zugezogenen Kölners, sah dies anders: Freispruch! Begründung: Der Inhalt der Lieder sei zwar geschlechtsbezogen, jedoch werde das Scham- und Sittlichkeitsempfinden nicht gröblich verletzt. Die Toleranzgrenze, innerhalb derer auch pikante Schilderungen geschlechtlicher Vorgänge strafrechtlich zulässig seien, werde hier nicht überschritten. Diese Grenze sei zeitbedingt und ständigem Wechsel unterworfen. Angesichts der heute üblichen freizügigen Darstellung sexueller Vorgänge in Filmen und in der Illustriertenpresse nehme ein - so wörtlich! - "sexuell nicht verdorbener, andererseits aber auch nicht prüder Zuhörer" keinen Anstoß an beiden Liedvorträgen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies aber anders und hob das Urteil des Schöffengerichts sang- und klanglos auf!

§ 184 StGB bezwecke, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe von Scham, Sitte und Anstand in geschlechtlichen Dingen gegen Angriffe einzelner zu schützen. Da es sich hierbei um ein Gut handele, das dem ganzen Volk eigen sei, müsse das normale Durchschnittsempfinden der Gesamtheit als Gegenstand des Schutzes angesehen werden. Unzüchtig sei, was diesem Durchschnittsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht widerspricht. Die Ansichten einzelner oder kleinerer Gruppen, die nach der einen oder anderen Seite von dieser Norm abweiche! Und weiter: Ein "Glasglockenschutz" der Volkssittlichkeit sei zwar nicht richterliche Aufgabe wie auch die bloße Verteidigung des guten Geschmacks nicht dem OLG Düsseldorf obliege. Andererseits sei der Straftatbestand nicht erst dann erfüllt, wenn das maßgebliche sittliche Durchschnittsempfinden des heutigen Betrachters, Lesers oder Hörers gröblich verletzt werde. Entscheidend sei vielmehr, ob die vorausgesetzte Mehrheit der Zeitgenossen die in Frage kommenden Darstellungen und Darbietungen noch als alltäglich "normal" und damit als sittlich wertneutral empfinde oder nicht.

Für Düsseldorfer Verhältnisse waren die Lieder damals schon heftig, denn das Oberlandesgericht führte weiter aus:

"Das Lied Mitten in der Nacht bezieht sich auf den Geschlechtsverkehr, dessen Vollzug zwar nicht unmittelbar geschildert, aber - unter Tarnung vordergründig harmloser Vorgänge - in unmißverständlichen Andeutungen zum Ausdruck gebracht wird. Schon der Hinweis auf das "Bücken" in der ersten Strophe hat im Zusammenhang mit dem folgenden Text eine derartige Bedeutung, ebenso auch die Formulierung "Ach, laß' mich mal im Stehen … unter diesem Pflaumenbaum" in der zweiten Strophe. In der dritten und fünften Strophe drängt sich - anstelle der nicht reimenden Worte "küssen" und "Kuss" - jeweils ein anderer, zu den voranstehenden Worten reimlich passender Ausdruck auf, der den Geschlechtsverkehr ebenso vulgär wie abstoßend bezeichnet. Sexualbezogen ist offensichtlich auch der Hinweis auf die "kalte Brause" in der dritten Strophe."

n dem Lied "Die Adelheid” ist scheinbar von einer Tabakspfeife die Rede, die in Wirklichkeit jedoch ebenso unmißverständlich den männlichen Geschlechtsteil bezeichnen soll. Unter durchsichtigem verbalen Vorwand und in obszöner Weise werden der Geschlechtsverkehr sowie Manipulationen der Frau am männlichen Glied dargestellt.

Der unbefangene normale Leser und Hörer empfindet den Inhalt beider Lieder nicht lediglich als geschmacklos, sondern eindeutig als zotig. Sein Scham- und Anstandsgefühl wird dadurch verletzt, daß geschlechtliche Vorgänge, die das allgemein anerkannte Sittengesetz in die Verborgenheit der Intimsphäre verweist, dritten Personen durch das Medium des Liedvortrags als Darbietung zugänglich gemacht werden. Dem Umstand, daß die Lieder möglicherweise zum Vortrag in Karnevalsveranstaltungen bestimmt waren, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu."

Und dann der alles entscheidende Satz, den sich auch manch heutiger Karnevalist mal hinter die Ohren schreiben sollte:

"Der Karneval gewährt Narrenfreiheit, aber nicht ein Ausnahmerecht, das unverdorbene sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu verletzen." (OLG Düsseldorf im Jahre 1969)

So kann es gehen!

Übrigens: Wer dieses Kleinod dichterischer Karnevalskunst in Opas Schallplattenkiste finden sollte: Wir hätten Interesse daran... ;-)

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